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FAQ: Fotorecht |
| Das Recht am eigenen Bild |
Im Amateurbereich herrscht große Unsicherheit über die verschiedenen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, bzw dem Verkauf von Fotografien bzw. Rechten an Fotografien entstehen. Typische Fragen lauten beispielsweise: "Ich habe eine Kirche fotografiert, aber im Vordergrund stehen einige Passanten. Darf ich dieses Bild verwenden/ veröffentlichen/ verkaufen? Brauche ich eine Freigabeerklärung der abgebildeten Passanten?" Oder: "Ich habe noch Aktfotos von meiner Exfreundin. Darf ich diese an den Payboy oder die Pralline verkaufen?" Ich möchte im Folgenden die Zusammenhänge etwas aufhellen, ohne jedoch das Thema umfassend behandeln zu wollen oder zu können. Ich bin kein Jurist (IANAL), daher mache man mich auch nicht für eventuelle Fehler haftbar, zumal mein Kenntnisstand in dieser Materie vielleicht nicht ganz uptodate ist (Ergänzungen und Änderungsvorschläge - speziell durch Juristen - sind jederzeit willkommen). Letztlich möchte ich alle Interessierten auf die im Handel verfügbare gute Fachliteratur verweisen; auch auf die entsprechenden Newsgroups, z. B. de.soc.recht.misc. Wer sich mit Fotografie professionell befasst oder befassen will tut gut daran, sich mit diesem Thema gründlich auseinander zu setzen. |
| Definition "Verbreitung" |
(UrhG, § 17) Unter der "Verbreitung" von Fotografien muss jegliche Verbreitung verstanden werden, die über den oder die Fotografierten und den Fotografen hinausgeht. |
| Definition "Veröffentlichung" |
(UrhG, § 17) Unter der "Veröffentlichung" von Fotografien ("Öffentliche Schaustellung") gilt jegliche Verbreitung, die über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht. |
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