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Fotografie...
FAQ: Fotorecht
Das
Recht
am
eigenen
Bild
Im Amateurbereich herrscht große Unsicherheit über die verschiedenen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, bzw dem Verkauf von Fotografien bzw. Rechten an Fotografien entstehen.

Typische Fragen lauten beispielsweise: "Ich habe eine Kirche fotografiert, aber im Vordergrund stehen einige Passanten. Darf ich dieses Bild verwenden/ veröffentlichen/ verkaufen? Brauche ich eine Freigabeerklärung der abgebildeten Passanten?" Oder: "Ich habe noch Aktfotos von meiner Exfreundin. Darf ich diese an den Payboy oder die Pralline verkaufen?"

Ich möchte im Folgenden die Zusammenhänge etwas aufhellen, ohne jedoch das Thema umfassend behandeln zu wollen oder zu können. Ich bin kein Jurist (IANAL), daher mache man mich auch nicht für eventuelle Fehler haftbar, zumal mein Kenntnisstand in dieser Materie vielleicht nicht ganz uptodate ist (Ergänzungen und Änderungsvorschläge - speziell durch Juristen - sind jederzeit willkommen). Letztlich möchte ich alle Interessierten auf die im Handel verfügbare gute Fachliteratur verweisen; auch auf die entsprechenden Newsgroups, z. B. de.soc.recht.misc. Wer sich mit Fotografie professionell befasst oder befassen will tut gut daran, sich mit diesem Thema gründlich auseinander zu setzen.
Relevante
Gesetze

Relevant sind in diesem Zusammenhang folgende Gesetze:

Grundgesetz - GG, Art. 1, 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Strafgesetzbuch - StGB, § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern)
Strafgesetzbuch - StGB, § 184 (Verbreitung pornografischer Schriften)
Strafgesetzbuch - StGB, § 185 (Ehrverletzung)
Urhebergesetz - UrhG
Kunsturhebergesetz - KUG
und andere...
Einschränkende
Voraussetzungen

Zur Vereinfachung gelten für die folgenden Betrachtungen nachstehende Einschränkungen:
  • Es handelt sich um ein "Bildnis" im Sinne des KUG, das heißt es sind Personen auf den Aufnahmen als solche identifizierbar zu erkennen.
  • Die Aufnahmen wurden nicht gegen den Willen des oder der Fotografierten gemacht, auch nicht heimlich oder mit Hilfe von Täuschungen.
  • Es handelt sich nicht um pornografische Aufnahmen, Aufnahmen, die geeignet sind, den oder die abgebildeten Personen zu beleidigen ("ehrverletzende Darstellung"), "berechtigte Interessen zu verletzen" oder sonstige Spezialfälle (Polizeifotos etc).
  • Die abgebildete Person ist volljährig und lebt.
Einwilligung
zur
Aufnahme

Zum Fotografieren von Personen ist grundsätzlich nicht deren Einverständnis notwendig, sofern die Fotografierten dadurch in keiner Weise genötigt, behindert oder belästigt werden.

Auf der anderen Seite muss aber auch niemand dulden fotografiert zu werden. Ein Widerspruch in jeglicher Form ist zu beachten.
Definition
"Verbreitung"

(UrhG, § 17)

Unter der "Verbreitung" von Fotografien muss jegliche Verbreitung verstanden werden, die über den oder die Fotografierten und den Fotografen hinausgeht.
Definition
"Veröffentlichung"

(UrhG, § 17)

Unter der "Veröffentlichung" von Fotografien ("Öffentliche Schaustellung") gilt jegliche Verbreitung, die über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht.
Einwilligung
zur
Verbreitung
bzw.
Veröffentlichung

Eine Einwilligung der fotografierten Personen zur Verbreitung oder Veröffentlichung von Fotos ist prinzipiell notwendig. Es gibt jedoch Ausnahmen (siehe unten)
(KUG, § 22 ff)

Die vom Gesetz geforderte Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, sie kann nicht stillschweigend angenommen werden. Die Einwilligung kann zeitlich befristet, räumlich oder inhaltlich begrenzt oder auch an Bedingungen geknüpft sein. Bei einer erfolgten Entlohnung wird regelmäßig von einem Einverständnis zur Veröffentlichung ausgegangen. Die Beweislast für die Einwilligung und deren Umfang liegt im Allgemeinen beim Fotografen. Die Einverständniserklärung ist - wie andere Willenserklärungen auch - auslegbar und anfechtbar, bei der Prüfung durch die Gerichte findet regelmäßig eine Berücksichtigung der jeweiligen Umstände statt.
Ausnahme:
Prominente
Personen

Bildmäßige Berichterstattung über Prominente ("Personen der Zeitgeschichte")
(KUG, § 23, Abs.1, Nr.1)

Über "Personen der Zeitgeschichte" darf ohne deren Einwilligung bildmäßig berichtet werden.

An sich klar erscheinend, aber im Einzelfall kann es doch sehr schwierig sein, zu entscheiden wer wann "prominent" ist oder war. Es gibt auch noch die Unterscheidung zwischen "asoluter" und "relativer" Prominenz, wobei über die letztere Gruppe nur im Zusammenhang mit Ereignissen, die im Bereich iher Prominenz liegen, bildmäßig berichtet werden darf.
Ausnahme:
Personen
als
Beiwerk

Personen als Beiwerk einer Bildkomposition
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 2)

Wenn in einem Bild die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, ist ihre Einwilligung entbehrlich.

Der Begriff "Beiwerk" darf in diesem Zusammenhang nicht formal, sondern er muss inhaltlich bzw. gestalterisch aufgefasst werden.


Beispiel 1:

  • Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, das gerade an einem Eis lutscht.

In diesem Fall ist das Kind "Beiwerk", es könnte auch durch eine andere Person ausgetauscht werden, ohne dass sich die Bildkomposition und -aussage wesentlich verändert.


Beispiel 2:

  • Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, dem gerade im Moment der Aufnahme das Eis auf den Boden fällt.

In diesem Fall zieht der abgebildete Vorgang mit dem Eis die Aufmerksamkeit des Betrachters an sich und das Kind ist plötzlich inhaltlich und gestalterisch kein "Beiwerk" mehr. In diesem Fall wäre für eine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes eine Einwilligung - hier der Eltern - notwendig.


Beispiel 3:

  • Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, das gerade an einem Eis lutscht. Der Fotograf macht nachträglich eine Ausschnittvergrößerung von dem Eis essenden Kind.

Im ursprünglichen Gesamtbild war das Kind nur "Beiwerk", dieses wurde jetzt aber durch den neuen Ausschnitt zum zentralen Motiv. In diesem Fall wäre für eine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes eine Einwilligung - hier der Eltern - notwendig.

Ausnahme:
Versammlungen

Öffentliche Versammlungen, Menschenansammlungen, Veranstaltungen, Menschenaufläufe
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3)

Sofern der Bildinhalt die Ansammlung von Menschen ist, ist eine Einwilligung der einzelnen abgebildeten Personen nicht notwendig. Allerdings darf dabei auch nicht eine einzelne Person portraitähnlich im Vordergrund stehen oder mittels einer Ausschnittvergrößerung portraitiert werden.

Schwierig wird die Beurteilung der Rechtslage bei kleinen Versammlungen, denn das Gesetz schreibt nicht vor wieviele Personen abgebildet sein müssen. Ferner ist in diesem Zusammenhang oft auch die Hausordnung oder ähnliches des Versammlungsortes von Bedeutung, denn diese sieht mitunter ein Fotografierverbot vor (zum Beispiel viele Schwimmbäder, Discoteken, etc.).
Ausnahme:
"Künstlerischer Inhalt"

Die Bilder dienen einem höheren Interesse der Kunst
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 4)


Knifflig! Diese Definition ist in einem kunstästhetischen, nicht im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen, das heißt es sind hohe künstlerische Maßstäbe zu setzen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der gesamte Kontext der Aufnahmen und deren Verwendung, mitunter auch die künstlerische Legitimation des Fotografen.

Ausgeschlossen durch diese Definition werden auf jeden Fall alle gewerblichen, werbenden oder nur unterhaltenden Fotos.
 


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